Unser Glossar
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B
Bagatellschaden
Bei einem Bagatellschaden ist
einzig und allein die Frage
entscheidend, ob der Geschädigte, der in der Regel kein
Kfz-Fachmann ist, vor der Beauftragung eines
Kfz-Sachverständigen ohne weiteres erkennen konnte, das ein
äußerst einfach gelagerter Schaden (sog.
Bagatellschaden) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist
zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten
nicht oberhalb von 500,00 bis 750,00 € liegen.
Dies bedeutet, dass in allen Fällen, bei denen ein Totalschaden vorliegt oder eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann.
N
Nutzungsausfallentschädigung
Nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall hat der
Geschädigte für die Zeit des Ausfalls seines
Fahrzeugs das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder dem Verzicht
auf ein Ersatzfahrzeug und dem Erhalt einer Entschädigung.
Voraussetzung für einen Anspruch auf die
Nutzungsentschädigung ist, dass das Fahrzeug während
der Ausfallzeit hätte genutzt werden können. Ist der
Geschädigte auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen oder
aus anderen Gründen dazu nicht in der Lage, muss er
nachweisen, dass das Fahrzeug durch Familienangehörige /
Lebensgefährten mitgenutzt wird.
Nutzungsausfall kann nicht
fiktiv abgerechnet werden.
Voraussetzung des Anspruchs ist ein tatsächlicher Ausfall des
Fahrzeugs.
Die Höhe des Betrages für die
Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der
Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten.
O
Opfergrenze, 130% Prozent-Grenze
Wenn an einem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat man unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dieses Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn eine Weiternutzung erwünscht ist. Soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeugs um nicht mehr als 30% übersteigen und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, kann eine Instandsetzung veranlasst werden.
RST
Restwert
Der Restwert ist der Wert, den
der Geschädigte
für sein beschädigtes Fahrzeug in unreparierten
Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder
Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf oder durch
Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser
Restwert wird bei der Totalschadenabrechnung vom Wiederbeschaffungswert
abgezogen.
Auch bei fiktiver Schadenabrechnung ist der Restwert für die so genannte Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.
Schadenabrechnung, fiktive
Unter fiktiver Abrechnung
versteht man die Geltendmachung
eines Schadens auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags ohne dass
tatsächlich Belege (Rechnungen) über die
Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden.
Dabei ist zu beachten, dass seit dem 01.08.2002 bei der Schadensabrechnung die Schadenssumme netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt wird.
Schadenabrechnung, konkrete
Werden die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, spricht man von konkreter Schadensabrechnung.
Totalschaden, technischer
Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn aufgrund des Schadenumfanges eine Wiederherstellung bzw. Reparatur technisch nicht mehr möglich ist.
Totalschaden, unechter
Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Wertminderung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen.
Totalschaden, wirtschaftlicher
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. Eine Reparatur wäre technische möglich, jedoch unwirtschaftlich.
W
Wertminderung, merkantile
Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeugs an einem Unfall einen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeugs zu erzielen, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber unfallfreien Fahrzeugen gehandelt werden. Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Der Kfz-Sachverständige entscheidet über die Höhe der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung des Schadens- und Reparaturumfanges.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. Hierbei sind seriöse Angebote aus dem Gebrauchtwagenbestand der Fahrzeughändler sowie des privaten Gebrauchtwagenmarktes zu berücksichtigen. Nur ein Gutachten differenziert die verschiedenen Werte für Ihren Fall, da heute nach herrschender Rechtsprechung bezogen auf die Frage der im Fahrzeugwert enthaltenen Umsatzsteuer von drei Bewertungskriterien ausgegangen werden muss.
